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Gerichtsverhandlungen |
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§ 169 GVG Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig. 1 BvR 2623/95 und 1 BvR 622/99: Die Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen. Sie beinhaltet nicht das Recht auf die Eröffnung einer Informationsquelle. Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Aber das wissen die Juristen unter Ihnen sicher selbst am besten. Benötigen Sie dennoch eine authentische Dokumentation des gesprochenen Wortes? Unsere Stenografen bringen es auf Spitzenleistungen bis 475 Silben pro Minute und mehr (zum Vergleich: die "Tagesschau" wird mit etwa 280 Silben pro Minute verlesen). |